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Bund

Paragraf 48b im SGB VIII verhindern

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Der Deutsche Bundesjugendring formuliert: Die Arbeit der Jugendverbände ist in Gefahr. Wir müssen versuchen, mit Eurer Hilfe den neuen Paragraf 48b im SGB VIII (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches) zu verhindern. Der Paragraf 48b ist nur noch durch das Parlament und die Bundesländer im Bundesrat zu stoppen. 

Hintergrund: Das Bundeskabinett hat den Entwurf des BMFSFJ für ein Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen beraten und in das parlamentarische Verfahren gegeben. Dieser Entwurf enthält auch den § 48b SGB VIII – dieser Paragraf würde, sollte er in der vorliegenden Fassung Gesetzeskraft erlangen, weitreichende negative Folgen für freie und öffentliche Träger der Jugendarbeit haben und würde enorme bürokratische Belastungen und Unklarheiten mit sich bringen.

Fragen bzgl. des Gesetzes sind:

  • Was eine Einrichtung der offenen Jugendarbeit ist, wird vom Gesetzgeber nicht definiert. Dies kann ein kleiner Jugendtreff ebenso sein wie bspw. ein Raum einer Kirchengemeinde, der einmal pro Woche als offener Treffpunkt für junge Menschen dient, oder ein Raum, der von einem Ortsrat Jugendlichen im Dorfgemeinschaftshaus als Treffpunkt zur Verfügung gestellt wird.
  • Auch die Abgrenzung zwischen gruppenbezogenen Angeboten und offener Arbeit ist nicht einfach: Wenn sich eine Jugendinitiative formiert, sich erst einmal in irgendwelchen Räumen trifft und alle dazu einlädt, es aber noch keine richtige Gruppe gibt und zu Beginn die gemeinsame Freizeit und das Treffen im Mittelpunkt stehen – ist dies dann auch eine offene Einrichtung?
  • Wer unterstützt die Jugendlichen solcher Treffs bei der Entwicklung eines Konzepts zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt in der Einrichtung?

Für viele „Einrichtungen“ können ein solcher bürokratischer Aufwand und die damit verbundene Haftungsfrage der ehrenamtlichen Jugendleiter-innen auch das „Aus“ bedeuten, weil sich niemand mehr findet, die/der unter diesen Voraussetzungen bereit ist, Verantwortung in einem solchen Treffpunkt zu übernehmen. Die Problematik wird dadurch verschärft, dass die Regelung vorsieht, dass nicht erlaubnispflichtige Einrichtungen der Meldepflicht des § 47 unterworfen werden. Da die Nichteinhaltung der Meldepflicht nach § 104 bußgeldbewehrt ist, entsteht dadurch das Risiko, dass vielen Ehrenamtlichen in der Jugendarbeit in Unkenntnis der Regelung Bußgelder drohen.

Neben dem enormen bürokratischen Aufwand bringt die Gesetzesänderung aber auch keinen zusätzlichen Schutz für Kinder und Jugendliche – der Aufwand ist also völlig umsonst.

In seinen Auswirkungen könnte der § 48b daher ähnlich negativ sein, wie § 72a – wenn nicht noch schwerwiegender. Aus diesem Grund startet der DBJR eine bundesweite Kampagne, um den politischen Druck gegen diesen Paragrafen zu erhöhen und dafür zu sorgen, dass dieser im parlamentarischen Verfahren gestrichen wird – die entsprechenden Infos des DBJRs findet ihr im Anhang an diese Rundmail.

Die Zeitschiene ist leider denkbar eng:

Der Gesetzesentwurf wurde nach unseren Informationen parallel im Bundesrat (durch die Bundesregierung) und im Bundestag (durch die Fraktionen von CDU/CSU und SPD) eingebracht. Nun hat der Bundesrat maximal 6 Wochen Zeit, Stellung zu nehmen (die Frist kann auf 3 Wochen verkürzt werden).

Die erste Lesung im Bundesrat könnte in der 17 KW, müsste jedoch spätestens in der 20. KW erfolgen. Der Beschluss (2. und 3. Lesung) des Bundestages könnte dann in der 20. KW, spätestens jedoch in der 25. KW erfolgen.

Was bedeutet dies für den BdP?

Die Problematik des §48b ist, dass hier auf „offene Jugendarbeit“ in nicht anerkannten Räumen abgezielt wird. Das sind im Prinzip aber erstmal alle Räume, in der sich drei oder mehr junge Menschen zu Zwecken der Jugendarbeit treffen. Die Räume, bzw. offenen Gruppen unterstehen einer Meldepflicht, bzw. der Pflicht zu Verabredung von Vereinbarungen mit dem öffentlichen Träger.

Für den BdP ist das vor allem deswegen relevant, weil völlig unklar ist, was eine nicht anerkannte Einrichtung der offenen Jugendarbeit genau sein soll. Darunter kann bspw. auch jedes Treffen von Jugendlichen fallen, die gerne einen neuen Stamm gründen wollen. Denn zu diesem Zeitpunkt sind sie ja noch keine Mitglieder des BdP und haben daher auch keinerlei Anerkennung / Meldevereinbarungen / Schutzkonzepte / etc.

Würde das Gesetz also so wie aktuell geplant beschlossen, müssten sich alle Gruppen, die einen neuen Stamm gründen wollen, zuallererst bei Jugendamt melden (oder das Jugendamt müsste wie auch immer von diesen Gruppen erfahren) und die Gruppe müsste mit dem Jugendamt einen Vereinbarung nach §72a treffen. Sollte die Gruppe ihren Meldepflichten nicht nachkommen, könnte das Jugendamt Bußgelder gegen die handelnden Personen erlassen (wobei bspw. unklar ist, gegen wen genau die Bußgelder erlassen würden, da ja noch keine juristische Person als Träger vorhanden ist).

Handlungsbedarf

Nutzt bitte eure Kontakte zu Mitgliedern des Deutschen Bundestages und macht der Politik deutlich, dass dieser Paragraf nur Bürokratie verursacht, aber keinen Schutz bringt! Es helfen schon kurze Briefe an die MdBs, insbesondere des Sozialausschuss.

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